Logo Don Bosco Live

Home
Mitarbeiter
Hilfe (neues Fenster)

Inhaltsverzeichnis

§1 Name, Sitz*

§2 Zweck des Verbandes*

§3 Stellung des Verbandes in Gesellschaft und Kirche*

§4 Mitgliedschaft*

§5 Die Förderer *

§6 Beendigung der Mitgliedschaft*

§7 Die Verbandsstruktur*

§8 Die Ortsgruppen*

§9 Die Mitgliederversammlung*

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung*

§11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung*

§12 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung *

§13 Der Vorstand*

§14 Zuständigkeit des Vorstandes*

§15 Amtsdauer des Vorstandes*

§16 Beschlußfassung des Vorstandes*

§17 Der Beirat*

§18 Zuständigkeit des Beirates*

§19 Amtsdauer des Beirates*

§20 Der Mitarbeiterrat*

§21 Beitragspflicht*

§22 Auflösung des Verbandes*

§23 Wahlen*

§24 Geschäftsführung*

§25 Schlußbestimmungen* 


§1 Name, Sitz

Der Verband führt den Namen ,,DON BOSCO LIVE - Katholisches Kinderwerk e.V." und hat seinen Sitz in
                                                      06886 Lutherstadt Wittenberg


§2 Zweck des Verbandes

  1. Wir sind verbunden mit den Ideen Don Boscos sowie mit seinen Werken, deshalb versucht der Verband Kindern und Jugendlichen eine Alternative zur Gestaltung ihrer Freizeit zu geben, sie an einen christlichen Glauben heranzuführen und ihnen zu helfen, in der Gemeinschaft mit anderen Menschen zu leben, verbunden mit einer christlichen Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen im Sinne der Pädagogik Don Boscos.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Freizeitaktivitäten, insbesondere durch religiöse Ferien- und Wochenendmaßnahmen in Form von Lagern, Bildungswochenenden und Gruppenstunden. Kinder sollen sich frei entfalten sowie ihre Interessen und Meinungen einbringen können. Sie sollen lernen, den Nächsten zu lieben, zu achten und mit ihm zu teilen, politische und soziale Mitverantwortung zu tragen und sich für die Erhaltung von Natur und Umwelt einzusetzen.
  3. Der Verband bemüht sich apostolisch tätig zu sein. 


§3 Stellung des Verbandes in Gesellschaft und Kirche

  1. Der Verband ist eigenständig und eigenverantwortlich und unterliegt der Aufsicht durch das Bischöfliche Amt Magdeburg. Diesem ist auf Verlangen durch den Vorstand der jeweilige Jahresabschluß bis zum 30.April des folgenden Jahres vorzulegen.
  2. Der Verband hat eine eigenständige Leitung und ist berechtigt, Vermögenswerte aller Art zu bilden und zu verwalten.
  3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Bund der Deutschen Katholischen Jugend - Diözesanverband Magdeburg, der es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendarbeit zu verwenden hat.
  5. Beschlüsse über Grundstücksgeschäfte jeder Art, Aufnahme von Darlehn von mehr als 100000,- DM sowie die Annahme von Bürgschaften bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Amtes Magdeburg. Gleichfalls einer Genehmigung des Bischöflichen Amtes Magdeburg bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung des Verbandes oder eine Satzungsänderung. 


§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen des Verbandes bekennt und das 10. Lebensjahr erreicht hat. Bei Personen unter 16 Jahren ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten nötig.
  2. Jedes Mitglied ist in der Ortsgruppe stimmberechtigt. 


§5 Die Förderer

Die Förderer unterstützen den Verband mit finanziellen Mitteln oder durch aktive Unterstützung jeglicher Art. Die Aufnahme als Förderer erfolgt durch den Vorstand durch Eintragung in die Fördererliste. Die Förderer haben das Recht an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen und Rechenschaft über die Verwendung der Fördermittel zu fordern. 


§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Streichung aus der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluß aus dem Verband
  2. Bei freiwilligem Austritt aus dem Verband ist dies schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Bei Mitgliedern, die dem Mitarbeiterrat angehören, ist eine Begründung erforderlich.
  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, innerhalb von vier Wochen den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann wegen groben Verstoßes gegen die Verbandsinteressen, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Bestimmungen der Absätze a) bis d) dieses Paragraphen gelten analog für die Förderer des Verbandes. 


§7 Die Verbandsstruktur

Der Verband besteht aus verschiedenen Organen:

  1. den Ortsgruppen
  2. der Mitgliederversammlung
  3. dem Vorstand
  4. dem Beirat und
  5. dem Mitarbeiterrat 


§8 Die Ortsgruppen

  1. Die Ortsgruppe ist Ausgangspunkt allen inhaltlichen Handelns des Verbandes.
  2. Für je 10 Mitglieder kann ein Mitglied als Vertreter der Ortsgruppe in die Mitgliederversammlung gewählt werden. Ortsgruppen mit weniger als 10 Mitgliedern können sich zusammenschließen und aus ihren Reihen einen Vertreter in die Mitgliederversammlung wählen. 


§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben 1) die Mitglieder des Mitarbeiterrates, 2) die Vertreter der Ortsgruppe. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein stimmberechtigtes Mitglied ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Eine Vereinigung von mehreren Stimmen auf eine Person ist unzulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
    2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates
    3. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes
    4. Bestätigung bei Ausschluß von Mitgliedern und Förderern
    5. Beschlußfassung über Beitragsordnung
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    7. Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern in den Mitarbeiterrat auf Vorschlag desVorstandes 


§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Weitere Anträge zur Tagesordnung können mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung angenommen werden. 


§11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder gemäß §9 Abs. a) anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefaßt.
  3. Zur Änderung der Satzung ist eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen nötig. Bei Auflösung des Verbandes und bei Änderung des Zwecks des Verbandes ist eine vier Fünftel Mehrheit nötig.
  4. Anträge zu § 11 c) sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken. 


§12 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn es die Interessen des Verbandes erfordern, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes und Zweckes, beim Vorstand gefordert wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 9-11 entsprechend. 


§13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Kassenwart,
  4. dem Protokollanten und
  5. dem geistlichen Beirat (Priester, Diakon, Gemeindereferent). 


§14 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ oder anderen Mitgliedern zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben.

  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.
  2. Er hat die Aufgabe, die Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Er trägt Verantwortung darüber, daß alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausgeführt werden.
  4. Am Beginn eines neuen Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan zu erstellen, die Geschäftsbücher zu führen und jährlich eine Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben vorzuweisen sowie am Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, Förderer in den Verband aufzunehmen bzw. auszuschließen.
  6. Der Vorstand hat das Recht, Aufgaben an Mitglieder des Verbandes weiterzuleiten.
  7. Der Vorstand hat alle Gefahren vom Verband abzuwenden und Schäden am Verband zu verhindern. 


§15Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Mitarbeiterrates. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode einsetzen. 


§16 Beschlußfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  3. über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Niederschrift muß Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben.
  4. Der Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur schriftlichen Beschlußfassung erklären.
  5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 


§17 Der Beirat

Der Beirat besteht aus drei nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern des Mitarbeiterrates. 


§18 Zuständigkeit des Beirates

  1. Der Beirat ist berechtigt, zu jeder Zeit in die Bücher des Verbandes Einsicht zu nehmen und gegebenenfalls Nachforschungen über den Verbleib von Geldern zu betreiben.
  2. Bei Schädigung des Verbandes durch den Vorstand ist der Beirat berechtigt, von den betreffenden Vorstandsmitglieder in der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu fordern. 


§19 Amtsdauer des Beirates

Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 


§20 Der Mitarbeiterrat

  1. Mitglied im Mitarbeiterrat kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, christlich konfessionell gebunden ist und aktiv im Mitarbeiterrat mitarbeiten will. Es ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung an den Vorstand zu stellen. Näheres hierzu kann durch den Vorstand geregelt werden. Über den Antrag wird in der Mitgliederversammlung entschieden.
  2. Ihm obliegen die Planung, Vorbereitung und Durchführung aller Aktivitäten des Verbandes, die dem Zweck des Vereins nach §2 entsprechen. Der Mitarbeiterrat untersteht in allen Bereichen dem Vorstand. 


§21 Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind alle Mitglieder und Förderer des Verbandes. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 


§22 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung und unter Beachtung des § 11 Absatz c) und d) erfolgen. 


§23 Wahlen

  1. in den Ortsgruppen: über die Wahl und den Wahlmodus entscheiden die Ortsgruppen.
  2. Vorstands- und Beiratswahlen: jedes Vorstands- bzw. Beiratsmitglied wird einzeln in einer geheimen Wahl gewählt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, entscheidet die Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.


§24 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Er kann inseinen Reihen Verantwortlichkeiten festlegen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes -darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender - vertreten. 


§25 Schlußbestimmungen

Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlußfassung und nach Genehmigung durch den Bischof von Magdeburg in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 3. November 1990 außer Kraft.

letzte Änderung: 19. Juli 2015

Besucher seit 1. Mai 2000    
Webstatistik Home!Salesianer Don Bosco
  © DON BOSCO LIVE - Katholisches Kinderwerk e.V. ►  Informationen: webmaster@d-b-l.deImpressum