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Inhaltsverzeichnis
§1 Name,
Sitz*
§2 Zweck des
Verbandes*
§3 Stellung des
Verbandes in Gesellschaft und Kirche*
§4
Mitgliedschaft*
§5 Die Förderer
*
§6 Beendigung
der Mitgliedschaft*
§7 Die
Verbandsstruktur*
§8 Die
Ortsgruppen*
§9 Die
Mitgliederversammlung*
§10 Einberufung
der Mitgliederversammlung*
§11
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung*
§12 Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
*
§13 Der
Vorstand*
§14
Zuständigkeit des Vorstandes*
§15 Amtsdauer
des Vorstandes*
§16
Beschlußfassung des Vorstandes*
§17 Der Beirat*
§18
Zuständigkeit des Beirates*
§19 Amtsdauer
des Beirates*
§20 Der
Mitarbeiterrat*
§21
Beitragspflicht*
§22 Auflösung
des Verbandes*
§23 Wahlen*
§24
Geschäftsführung*
§25
Schlußbestimmungen*
§1 Name,
Sitz
Der Verband führt den Namen ,,DON BOSCO LIVE -
Katholisches Kinderwerk e.V." und hat seinen Sitz in
06886 Lutherstadt Wittenberg
§2 Zweck des Verbandes
- Wir sind verbunden mit den Ideen Don Boscos sowie mit seinen
Werken, deshalb versucht der Verband Kindern und Jugendlichen eine
Alternative zur Gestaltung ihrer Freizeit zu geben, sie an einen
christlichen Glauben heranzuführen und ihnen zu helfen, in der
Gemeinschaft mit anderen Menschen zu leben, verbunden mit einer
christlichen Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen im
Sinne der Pädagogik Don Boscos.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Freizeitaktivitäten,
insbesondere durch religiöse Ferien- und Wochenendmaßnahmen in Form
von Lagern, Bildungswochenenden und Gruppenstunden. Kinder sollen
sich frei entfalten sowie ihre Interessen und Meinungen einbringen
können. Sie sollen lernen, den Nächsten zu lieben, zu achten und mit
ihm zu teilen, politische und soziale Mitverantwortung zu tragen und
sich für die Erhaltung von Natur und Umwelt einzusetzen.
- Der Verband bemüht sich apostolisch tätig zu sein.
§3 Stellung
des Verbandes in Gesellschaft und Kirche
- Der Verband ist eigenständig und eigenverantwortlich und
unterliegt der Aufsicht durch das Bischöfliche Amt Magdeburg. Diesem
ist auf Verlangen durch den Vorstand der jeweilige Jahresabschluß
bis zum 30.April des folgenden Jahres vorzulegen.
- Der Verband hat eine eigenständige Leitung und ist berechtigt,
Vermögenswerte aller Art zu bilden und zu verwalten.
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des
Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt sein Vermögen an den Bund der Deutschen Katholischen
Jugend - Diözesanverband Magdeburg, der es unmittelbar und
ausschließlich für die Jugendarbeit zu verwenden hat.
- Beschlüsse über Grundstücksgeschäfte jeder Art, Aufnahme von
Darlehn von mehr als 100000,- DM sowie die Annahme von Bürgschaften
bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Amtes Magdeburg.
Gleichfalls einer Genehmigung des Bischöflichen Amtes Magdeburg
bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung des Verbandes oder eine
Satzungsänderung.
§4
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen des
Verbandes bekennt und das 10. Lebensjahr erreicht hat. Bei Personen
unter 16 Jahren ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten
nötig.
- Jedes Mitglied ist in der Ortsgruppe stimmberechtigt.
§5 Die
Förderer
Die Förderer unterstützen den Verband mit finanziellen
Mitteln oder durch aktive Unterstützung jeglicher Art. Die Aufnahme als
Förderer erfolgt durch den Vorstand durch Eintragung in die
Fördererliste. Die Förderer haben das Recht an der Mitgliederversammlung
mit beratender Stimme teilzunehmen und Rechenschaft über die Verwendung
der Fördermittel zu fordern.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- durch Ausschluß aus dem Verband
- Bei freiwilligem Austritt aus dem Verband ist dies schriftlich
dem Vorstand mitzuteilen. Bei Mitgliedern, die dem Mitarbeiterrat
angehören, ist eine Begründung erforderlich.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,
innerhalb von vier Wochen den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann wegen groben Verstoßes gegen die
Verbandsinteressen, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verband
ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluß entscheidet
die Mitgliederversammlung.
- Die Bestimmungen der Absätze a) bis d) dieses Paragraphen gelten
analog für die Förderer des Verbandes.
§7 Die
Verbandsstruktur
Der Verband besteht aus verschiedenen Organen:
- den Ortsgruppen
- der Mitgliederversammlung
- dem Vorstand
- dem Beirat und
- dem Mitarbeiterrat
§8 Die
Ortsgruppen
- Die Ortsgruppe ist Ausgangspunkt allen inhaltlichen Handelns des
Verbandes.
- Für je 10 Mitglieder kann ein Mitglied als Vertreter der
Ortsgruppe in die Mitgliederversammlung gewählt werden. Ortsgruppen
mit weniger als 10 Mitgliedern können sich zusammenschließen und aus
ihren Reihen einen Vertreter in die Mitgliederversammlung wählen.
§9 Die
Mitgliederversammlung
- Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben 1) die Mitglieder
des Mitarbeiterrates, 2) die Vertreter der Ortsgruppe. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein stimmberechtigtes Mitglied ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigten. Die Bevollmächtigung ist für
jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Eine Vereinigung
von mehreren Stimmen auf eine Person ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes für
das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des
Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des
Beirates
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des
Verbandes
- Bestätigung bei Ausschluß von Mitgliedern und Förderern
- Beschlußfassung über Beitragsordnung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern in den
Mitarbeiterrat auf Vorschlag desVorstandes
§10
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung der Frist von zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen
und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Weitere Anträge zur
Tagesordnung können mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung
angenommen werden.
§11
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder gemäß §9 Abs. a)
anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit
gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen. Beschlüsse werden in der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen,
gültigen Stimmen gefaßt.
- Zur Änderung der Satzung ist eine zwei Drittel Mehrheit der
abgegebenen, gültigen Stimmen nötig. Bei Auflösung des Verbandes und
bei Änderung des Zwecks des Verbandes ist eine vier Fünftel Mehrheit
nötig.
- Anträge zu § 11 c) sind mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zu verschicken.
§12 Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn es die Interessen des
Verbandes erfordern, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes und
Zweckes, beim Vorstand gefordert wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten §§ 9-11 entsprechend.
§13 Der
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Protokollanten und
- dem geistlichen Beirat (Priester, Diakon, Gemeindereferent).
§14
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ oder
anderen Mitgliedern zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben.
- Der Vorstand ist verantwortlich für die Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.
- Er hat die Aufgabe, die Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Er trägt Verantwortung darüber, daß alle Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ausgeführt werden.
- Am Beginn eines neuen Geschäftsjahres hat der Vorstand einen
Haushaltsplan zu erstellen, die Geschäftsbücher zu führen und
jährlich eine Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben vorzuweisen
sowie am Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu
erstellen.
- Der Vorstand ist berechtigt, Förderer in den Verband aufzunehmen
bzw. auszuschließen.
- Der Vorstand hat das Recht, Aufgaben an Mitglieder des Verbandes
weiterzuleiten.
- Der Vorstand hat alle Gefahren vom Verband abzuwenden und
Schäden am Verband zu verhindern.
§15Amtsdauer
des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Mitarbeiterrates.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode einsetzen.
§16
Beschlußfassung des Vorstandes
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder
telegraphisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung
bedarf es nicht.
- Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
- über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Die
Niederschrift muß Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten und ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu
unterschreiben.
- Der Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur schriftlichen
Beschlußfassung erklären.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig.
§17 Der
Beirat
Der Beirat besteht aus drei nicht dem Vorstand
angehörenden Mitgliedern des Mitarbeiterrates.
§18
Zuständigkeit des Beirates
- Der Beirat ist berechtigt, zu jeder Zeit in die Bücher des
Verbandes Einsicht zu nehmen und gegebenenfalls Nachforschungen über
den Verbleib von Geldern zu betreiben.
- Bei Schädigung des Verbandes durch den Vorstand ist der Beirat
berechtigt, von den betreffenden Vorstandsmitglieder in der
Mitgliederversammlung Rechenschaft zu fordern.
§19
Amtsdauer des Beirates
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt.
§20 Der
Mitarbeiterrat
- Mitglied im Mitarbeiterrat kann jeder werden, der das 16.
Lebensjahr vollendet hat, christlich konfessionell gebunden ist und
aktiv im Mitarbeiterrat mitarbeiten will. Es ist ein schriftlicher
Antrag mit Begründung an den Vorstand zu stellen. Näheres hierzu
kann durch den Vorstand geregelt werden. Über den Antrag wird in der
Mitgliederversammlung entschieden.
- Ihm obliegen die Planung, Vorbereitung und Durchführung aller
Aktivitäten des Verbandes, die dem Zweck des Vereins nach §2
entsprechen. Der Mitarbeiterrat untersteht in allen Bereichen dem
Vorstand.
§21
Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind alle Mitglieder und Förderer des
Verbandes. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§22
Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer
Mitgliederversammlung und unter Beachtung des § 11 Absatz c) und d)
erfolgen.
§23 Wahlen
- in den Ortsgruppen: über die Wahl und den Wahlmodus entscheiden
die Ortsgruppen.
- Vorstands- und Beiratswahlen: jedes Vorstands- bzw.
Beiratsmitglied wird einzeln in einer geheimen Wahl gewählt. Hat im
ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, entscheidet die
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.
Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
§24 Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Er kann inseinen
Reihen Verantwortlichkeiten festlegen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes -darunter der Vorsitzende oder ein
stellvertretender Vorsitzender - vertreten.
§25
Schlußbestimmungen
Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlußfassung und nach
Genehmigung durch den Bischof von Magdeburg in Kraft. Mit Inkrafttreten
dieser Satzung tritt die Satzung vom 3. November 1990 außer Kraft.
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